Kosten

Anwaltliche Tätigkeit, auch wenn sie sich in der Erteilung einer Auskunft oder reiner Beratungstätigkeit erschöpft, ist mit Kosten verbunden. Diese richten sich in der Regel nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder individuell getroffenen Vergütungsvereinbarungen.

Dies im Einzelnen darzustellen, würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen. Deshalb an dieser Stelle nur kurze Hinweise:

Für eine Erstberatung gibt es außer der Obergrenze von 190,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer) keine gesetzlichen Vorgaben. Deshalb schlagen wir den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand vor. Die Höhe des Stundensatzes wird vor Beginn der Beratung vereinbart. Üblicherweise ist in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten eine Stunde ausreichend. Liegt die Dauer der Erstberatung unter einer Stunde, wird die zeitanteilige Vergütung entsprechend den Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung abgerechnet. Nicht mehr unter die Erstberatung fallen weitere Beratungen nach der Erstberatung, auf die die Vergütungsvereinbarung ausgedehnt werden kann. Wichtig für Sie ist, daß die Kosten der (Erst-)Beratung auf etwaige nachfolgende außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeiten in der selben Angelegenheit angerechnet werden. In erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten treten Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen nur für beratende Tätigkeiten ein und sind an Vergütungsvereinbarungen nicht gebunden.

Folgt auf die Erstberatung eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung kann die Vergütung wiederum vertraglich vereinbart werden. Wird keine dahingehende Vereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des RVG.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten, wenn es etwa um Zahlungsansprüche geht, richtet sich die Vergütung nach dem sog. Gegenstandswert. Hierzu gibt das RVG in den Gebührentabellen vor, welche Vergütung anfällt.

In Verkehrsunfallsachen hat der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten unserer Tätigkeit für die Geltendmachung begründeter Ersatzansprüche vollständig zu tragen, so dass Ihnen keine Kosten entstehen. Sie benötigen hierfür also keine Rechtsschutzversicherung.

In Straf- und Bußgeldangelegenheiten gibt das RVG für bestimmte Tätigkeitsbereiche Gebühren vor, je nachdem in welchem Stadium eines Verfahrens der Anwalt hinzugezogen und in welchem Umfang er tätig wird.

Sofern Sie aufgrund Ihrer finanziellen Gegebenheiten die Kosten unserer Tätigkeit nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und auch keine Rechtsschutzversicherung in Ihrer Sache eintrittspflichtig ist, können Sie bei Gericht für die Erstberatung und weitere außergerichtliche Tätigkeit unter anderem in Zivilsachen Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Hierzu bitten wir Sie, vor dem Erstberatungstermin einen Beratungshilfeschein bei Gericht zu beantragen und zu dem Gespräch mitzubringen. Daneben ist ein Eigenanteil von 10,-- € zzgl. Mehrwertsteuer, derzeit 11,90 € mitzubringen.

Für die gerichtliche Vertretung in Zivilsachen besteht mangels entsprechender eigener finanzieller Möglichkeiten oder einer Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit bei Gericht Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies übernehmen wir für Sie. Sie müssen lediglich das Formular - ggf. mit unserer Hilfe - ausfüllen.

Sprechen Sie uns in jedem Fall auf die anfallende Vergütung bzw. die Kosten und Risiken an. Wir beraten Sie in jedem Stadium der Vertretung über mögliche Kosten/Vergütungen und die Gefahr einer Kostenerhöhung.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern