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Reform der Kontopfändung - mehr Pfändungsschutz für Schuldner – P-Konto
Nach der bisher geltenden Rechtslage führte die erfolgreiche Kontopfändung im Ergebnis zu einer Kontosperre, bei welcher der Schuldner nicht mehr über sein Guthaben verfügen konnte. Konnte der Schuldner rechtlich erhebliche Einwände für die Gewährung von Pfändungsschutz vorbringen, bestand die Möglichkeit, bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag zu stellen. Der pfändungsfreie Betrag (derzeit 985,15 EUR/Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung, die weiteren Pfändungsgrenzen finden Sie hier) wurde dann vom Gericht freigegeben.
Seit 1.7.2010 entfällt die Erforderlichkeit für diesen Antrag, da die kontoführende Bank automatisch den Pfändungsfreibetrag, d.h. von sich aus, berücksichtigen muss. Liegen über die so bereits automatisch begünstigten gesetzlichen Regelfälle hinaus Gründe vor, die einen höheren Freibetrag rechtfertigen, kann in diesen besonderen Fällen bei Gericht nach wie vor ein höherer Pfändungsschutz beantragt werden.
Eine weitere Neuerung seit 1.7.2010 ist das sog. P-Konto.
Das P-Konto ist eine Sonderform des Girokontos. Jede Bank ist verpflichtet auf Wunsch bzw. Antrag des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es bietet erhebliche Vorteile für den Schuldner: Pfändungsschutz ohne Rücksicht auf die Art der eingehenden Einkünfte (z.B.selbständig oder nichtselbständig), automatischer Basispfändungsschutz von monatlich 985,15€, nicht verbrauchtes Guthaben wird auf den Folgemonat übertragen, Erhöhung des Freibetrags bei Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeldbezug oder sonstigem, z.B. gesundheitlich bedingtem Mehrbedarf und Ausschluß von Kontosperrungen.
Bei dem neuen Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt es sich allerdings nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Es besteht also kein Anspruch des Schuldners auf die Einrichtung eines neuen Girokontos als P-Konto. Er kann also lediglich sein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Es besteht daher auch kein Grund, auf die mancherorts anzutreffenden Angebote für die Vermittlung eines P-Kontos gegen Entrichtung einer Gebühr einzugehen.
Wer auf Grund seiner schlechten Bonität bisher kein Girokonto erhalten hat, sollte sich gegenüber den Banken auf die Richtlinie "Girokonto für jedermann" berufen. Es handelt sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft auf Grund derer jedem Kunden, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge, zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen ist, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist.
Wenn bei der Bank die Umwandlung beantragt werden soll, empfiehlt sich, der Bank schon bei Antragstellung geeignete Unterlagen zum Nachweis des pfändungsfreien Einkommens, insbesondere zu Pfändungsschutz erhöhenden Tatsachen, vorzulegen. Dies sind beispielsweise Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers oder Bescheinigungen der Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträger, aus denen sich etwaige Tatbestände für die Eröhung des einzuräumenden Pfändungsschutzes ergeben.
Eine natürliche Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Die kontoführende Bank meldet die Umwandlung in ein P-Konto an die Schufa.
Eingestellt am 24.06.2010 von W. M. Bäumner