Nicht immer Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Fahren bei Rot führt nicht immer zwangsläufig zum Fahrverbot
Das Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstoß) muß nicht immer zum Fahrverbot führen. Das OLG Karlsruhe hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass maßgeblich sei, ob der Verstoß bewusst begangen wurde oder ob er auf einer blossen Unachtsamkeit beruht. Bei bloßer Unachtsamkeit wäre ein Fahrverbot unverhältnismäßig. Daher hob das Gericht ein einmonatiges durch das Amtsgericht verhängtes Fahrverbot auf. Sie hatte ordnungsgemäß an einer Ampel gehalten und war, als die Ampel auf grün umsprang, losgefahren. Das Grünlicht galt aber nicht für sie, sondern die Nebenspur und nicht für sie. Sie hatte auf ihrer Spur nach wie vor Rotlicht. In einem solchen Fall handele ein Autofahrer meist weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Vielmehr beruhe der Fehler auf einem sogenannten Augenblicksversagen, wofür zwar ein Bußgeld, aber nicht auch noch ein Fahrverbot angemessen sei.
Auch dieser Fall zeigt erneut, daß es sich stets lohnt, einen Bußgeldbescheid in Frage zu stellen und ihn nicht sogleich zu akzeptieren. Erst recht nicht, wenn man rechtsschutzversichert ist! Wichtig ist aber, die Einspruchsfrist zu beachten. Sie beträgt nur 2 Wochen. Besser ist es indessen, schon bei Erhalt des Anhörungsschreibens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um nicht schon in diesem Stadium Fehler zu begehen, die nachher auch kein Anwalt mehr korrigieren kann. Keinesfalls sollten Sie ohne Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt eine Stellungnahme an die Bußgeldbehörde oder die Polizei verfassen oder mündlich irgendwelche Erklärungen abgeben. Absolut gefährlich!


Eingestellt am 19.10.2010 von W. M. Bäumner
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