Fahrverbot beschränkt auf bestimmte Fahrzeuge

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, daß anstelle eines generellen Fahrverbots, dieses zu beschränken auf bestimmte Fahrzeuge.
So hat etwa das Amtsgericht Bad Lobenstein in einer Entscheidung vom 13.07.2011 im Falle eines Berufslkwfahrers entschieden, daß von dem Fahrverbot die für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Fahrerlaubnisklassen vom Fahrverbot ausgeschlossen sind.
Der Berufskraftfahrer konnte beweisen, daß er, wenn gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat wegen eines Verkehrsverstoßes mit einem Motorrad, die Kündiung des Arbeitsverhältnisses droht.
Der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbotes wird durch eine Beschränkung auf Fahrzeuge, wie Pkw und Motorrad, die in der Freizeit genutzt werden, ausreichend Rechnung getragen. (So auch entspr. OLG Hamm, DAR 06,99 f., und OLG Bamberg, DAR 08, 32)


Eingestellt am 23.11.2011 von W. M. Bäumner