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Parkplatzunfall - Rückwärts aus der Parklücke
Auf Parkplätzen ist besondere Sorgfalt geboten, dies gilt besonders für den Ausparkenden. Den Parkplatzsuchenden trifft keine generelle Pflicht, zu beobachten, ob parkende Autos besetzt sind. Fährt der Parkplatzsuchende rückwärts an einer Parklücke zwecks Einparkens vorbei und kommt es zum Unfall, weil zeitgleich ein anderes Fahrzeug rückwärts ausparkt, haftet der Vorbeifahrende nicht (Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. März 2011, AZ. 1 S 276/10)Im entschiedenen Fall stoppte der rückwärtseinparkende seinen Wagen sogar sofort und hupte. Trotzdem kam es zum Unfall. Das Gericht entschied, daß der Ausparkende nicht die erfoderliche Sorgfalt beachtet hatte, indem er sich nicht ausreichend vergewissert hatte, daß sich hinter ihm kein anderes Fahrzeug befunden habe. Daher überwiege ihr Verschulden so sehr, dass keine Schadensteilung in Betracht komme. Da der Abstand lediglich eineinhalb Meter betragen habe, müsse er mit dem Ausfahren begonnen haben, ohne in den Rückspiegel geschaut oder sich gar umgedreht zu haben.
Eingestellt am 19.02.2014 von W. M. Bäumner
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