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Neue Werte bei Prozeß- u. Verfahrenskostenhilfe
Das BMJ hat am 6.12.2013 eine neue Bekanntmachung zu § 115 ZPO veröffentlicht.
Auf Grund des § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem 1.1.2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 206 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 452 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
a) Erwachsene 362 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263 €.
Quelle: BGBl. Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70 S. 4088
Eingestellt am 15.01.2014 von W. M. Bäumner
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