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Heizkostenabrechnung nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff
Alle Jahre wieder erhalten Mieter von ihren Vermietern Abrechnungen über die Nebenkosten, wie z.B. Heizung, Strom, Wasser etc. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.02.2012 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 156/11 eine für ein Vielzahl von Abrechnungen äußerst bedeutsame Entscheidung verkündet.
Sie besagt im wesentlichen, daß eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung erst dann vorliegt, wenn auch der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird. Dieser ergibt sich aber nicht anhand der Abrechnung etwa des Gasversorgers, da in dessen Abrechnung der Verbrauch zwischen zwei Ableseterminen des Gasversorgers abgerechnet wird. Dieser Zeitraum ist jedoch in den ganz überwiegenden Fällen nicht deckungsgleich mit dem Abrechnungsjahr des Mietverhältnisses, welches in den meisten Fällen vom 01.01.-31.12. eines jeden Jahres läuft.
Diese Differenz führt nach der genannten Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit der Abrechnung über die Heizkosten, so daß eine solche Abrechnung auch keinen fälligen Nachforderungsanspruch auslösen kann. Es lohnt sich also, in jedem Fall die Nebenkostenabrechnung überprüfen zu lassen und ggf. auch hiergegen vorzugehen.
Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich!
Sie besagt im wesentlichen, daß eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung erst dann vorliegt, wenn auch der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird. Dieser ergibt sich aber nicht anhand der Abrechnung etwa des Gasversorgers, da in dessen Abrechnung der Verbrauch zwischen zwei Ableseterminen des Gasversorgers abgerechnet wird. Dieser Zeitraum ist jedoch in den ganz überwiegenden Fällen nicht deckungsgleich mit dem Abrechnungsjahr des Mietverhältnisses, welches in den meisten Fällen vom 01.01.-31.12. eines jeden Jahres läuft.
Diese Differenz führt nach der genannten Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit der Abrechnung über die Heizkosten, so daß eine solche Abrechnung auch keinen fälligen Nachforderungsanspruch auslösen kann. Es lohnt sich also, in jedem Fall die Nebenkostenabrechnung überprüfen zu lassen und ggf. auch hiergegen vorzugehen.
Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich!
Eingestellt am 24.04.2012 von W. M. Bäumner
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