Gewinnzusage / Gewinnmitteilung

Sicher kennen Sie das auch: Es flattert Ihnen eine Schreiben eines Unternehmens ins Haus, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie im Rahmen einer Auslosung einen hohen Geldbetrag gewonnen haben und Sie nur noch anrufen oder ein Gewinnanforderungsschreiben einreichen müssen, um den Gewinn zu erhalten.
Diese Schreiben sind oft so verfasst, dass auf den ersten (und meist auch zweiten) Blick kein Zweifel besteht, dass ein namhafter Geldbetrag zum Greifen nahe ist. Erst bei sehr genauem Hinsehen im sog. Kleingedruckten finden sich dann Einschränkungen, was auch verständlich ist, denn aus welchem Grunde sollte jemand einer völlig fremden Person ohne Gegenleistung oder tatsächlicher Teilnahme an einem Gewinnspiel einen hohen meist fünfstelligen Betrag auszahlen? Natürlich geht es meist nur darum, den vermeintlichen Gewinner zu einem kostspieligen Anruf unter einer sog. 0900-er Telefonnummer zu bewegen.
Das OLG (Oberlandesgericht) Köln hat nun aber entschieden, dass solche Gewinnzusagen durchaus die Verpflichtung begründen können, den zugesagten Gewinn gemäß § 661a BGB an den Empfänger der Gewinnzusage auszuzahlen. Wesentlich kommt es darauf an, wie das Schreiben aufgemacht ist. In dem zu entscheidenden Fall (OLG Köln, Az. 21 U 2/10, vorher LG Aachen Az. 11 O 417/08) hatte das beklagte Unternehmen geschrieben, der Empfänger des Schreibens solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden, die XY-Agentur habe den Versender des Schreibens darüber informiert, dass auf die persönliche Losnummer 123..345 ein Gewinn in Höhe von 13.340 Euro entfallen sei. Zum Gewinnabruf solle der Kläger die Losmarke abziehen und auf die Auszahlungsurkunde aufkleben.
Auch wenn das Unternehmen im Kleingedruckten auf kleingedruckte Teilnahmebedingungen verweist oder andere nichtsagende und überdies im Fliestext versteckte Allgemeinplätze enthält, ändert dies nichts an der Haftung des Unternehmens. Denn maßgeblich ist der zuvor aufgrund der optischen und inhaltlichen Gestaltung der Zusage entstandene Eindruck, es handele sich um eine Gewinnmitteilung.
Es lohnt sich also doch, solchen Schreiben etwas mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Schwierigkeiten bestehen allerdings in diesen Fällen oft dadurch, dass der Absender nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Darüberhinaus entstehen für die anwaltliche Geltendmachung einer solchen Gewinnzusage nicht unerhebliche Kosten, die sich nämlich aufgrund der Höhe der Gewinnzusage berechnen. Zweckmäßig ist es hier, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die für die Kosten aufkommt. Zu warnen ist allerdings davor, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, da hierdurch möglicherweise ungewollt vertragliche Verpflichtungen begründet werden und seien es auch nur hohe Telefonkosten bei Anruf unter einer sog. 0900-er oder ähnlichen Nummer.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, oder sogar eine Gewinnzusage erhalten haben, rufen Sie uns unter 06461-95130 an oder kontaktieren Sie uns hier.


Eingestellt am 18.05.2010 von W. M. Bäumner
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