Gewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit

Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass auch bei einer mangelhaften Schwarzarbeit dem Kunden Gewährleistungsansprüche zustehen. Von diesem Grundsatz hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun distanziert. Anlass war folgender Sachverhalt:

Eine Grundstücksauffahrt sollte gepflastert werden. Der Werkunternehmer (Schwarzarbeiter) erhielt dafür eine Barzahlung von 1.800 EUR ohne Rechnung und und dementsprechend auch ohne Ausweis und Abführung der gesetzlichen Umsatzsteuer; eine typische Schwarzarbeitskonstellation. In der Folge zeigten sich Mängel des Werkes und der Auftraggeber verlangte Ersatz der Mängelbeseitungskostenvon dem Schwarzarbeiter. Dies lehnte in letzter Instanz der BGH durch Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13 ab, da der Werkvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit von Anfang an nichtig ist.

Dieses Ergebnis folgt aus dem seit 2004 geltenden Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das hierin gesetzlich normierte Verbot der Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich dagegen verstößt, der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Da eine Steuerhinterziehung (hier: mindesten Umsatzsteuer) vorlag, bleibt der Besteller auf seinem Mangel sitzen.

Die Entscheidung ist nur konsequent: Wenn Schwarzarbeit verboten ist, kann die Justiz nicht helfend eingreifen, wenn etwas zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schief läuft. Wird eine Schwarzgeldabrede getroffen, muss sich der Besteller darüber im Klaren sein, dass er keine Mängelbeseitigungsansprüche hat.

Dies gilt selbstverständlich auch in anderen Bereichen, in denen Schwarzarbeit geleistet wird, etwa im Arbeitsrecht.



Eingestellt am 28.11.2013 von W. M. Bäumner
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