Fristen für Schönheitsreparaturen in Mietverträgen

Keine starren Fristen für Schönheitsreparaturen in Mietverträgen

Eine mietvertragliche Klausel, wonach der Mieter nach Ablauf fester Fristen verpflichtet sein soll, Schönheitsreparaturen (anstreichen, tapezieren etc.) ausführen muß, ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht allerdings noch einen Schritt weiter und gewährt dem Mieter, der beim Auszug nach einer solchen Klausel fällige Schönheitsreparaturen ausgeführt hat, einen Ersatzanspruch. Denn der Vermieter ist infolge der Unwirksamkeit der Klausel, so die Richter des BGH, durch eine solche Leistung des Mieters ungerechtfertigt bereichert. Der Vermieter muß dem Mieter, der – wie oft üblich – in Eigenleistung (Freunde oder Verwandte eingeschlossen) renoviert hat, ersetzen, was er für das eingesetzte Material sowie die Vergütung für die Arbeitleistung der Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
Die entsprechende Entscheidung mit ausführlicher Begründung finden Sie hier. Wenn Sie dazu Fragen haben oder von dieser Entscheidung betroffen sind, rufen Sie uns unter 06461-95130 an oder kontaktieren Sie uns hier.

Eingestellt am 26.05.2010 von W. M. Bäumner
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