Erbschein

Das Nachlassgericht stellt auf Antrag des Erben und nach eingehender prüfung der Rechtslage ein amtliches Dokument darüber aus, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist. Der Erbe muss seinen Antrag entweder notariell oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären, diverse Belege einreichen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind.

Wichtig für SIE: Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, aus dem die Rechtsnachfolge eindeutig hervorgeht. (Dies kann z.B. trotz notarieller Beurkundung des letzten Willens zweifelhaft sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein pflichtteilsberechtigtes Kind seinen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils geltend gemacht hat und deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen ist, was ja nach Errichtung des Testaments geschehen ist.)

Diese Kosten können die Erben durch das notarielle Testament bzw. den Erbvertrag unter der vorgenannten Bedingung sparen..

Neben der Rechtsklarheit und der Registrierung im zentralen Testamentsregister lohnt sich also schon allein aus Kostengründen, ein Testament notariell beurkunden zu lassen oder einen Erbvertrag zu schliessen und dadurch auch von den Vorteilen der Gestaltungsmöglichkeiten zu profitieren und sich schon zu Lebzeiten an den getroffenen Entscheidungen zu erfreuen.