Schenken u. Übertragen
Diese rechtlich komplexen, meist im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge erfolgenden Übertragungen, etwa von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen sind zwingend notariell zu beurkunden, wie auch die häufig damit einhergehenden Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Die vielen Beteiligten dabei vorschwebenden erheblichen steuerlichen Ersparnismöglichkeiten sollten allerdings nicht das alleinige Maß der Dinge sein. Eine Übertragung ist von allen Seiten zu beleuchten, was meine Aufgabe als Notar im Sinne aller Beteiligten als unparteiischer Berater und Vertragsgestalter ist, und nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander vertrauen.
Es ist dabei stets abzuwägen, ob anstelle einer lebzeitigen Vermögensübertragung vorzugsweise eine Übertragung durch letztwillige Verfügung, sei es durch Testament oder Erbvertrag in Betracht kommt.
Vor und Nachteile sind sorgfältig abzuwägen. Schließlich führt die lebzeitige Übertragung dazu, dass mit der lebzeitigen Übertragung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt über diesen Vermögensgegenstand verfügt werden kann.
Ihre Wünsche und Vorstellungen, die zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig, wie die sich daraus folgenden Vertragsgestaltungsmöglichkeiten.
Es können in diesen Verträgen, z.B. Herauszahlungen/Gleichstellungsgelder etwa an weichende Geschwister, an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten mit oder ohne Pflegeverpflichtung und vieles mehr vorgesehen. Dabei müssen aber sowohl steuerliche wie sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen im Einzelfall geprüft werden.
Ich werde mit Ihnen und ggf. auch allen an dem geplanten Vertrag Beteiligten einen allen Bedürfnissen gerecht werdenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.