Trennungsunterhalt

Wann bekomme ich nach der Trennung vom Ehepartner Unterhalt (Trennungsunterhalt)?

Sie haben einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist.

Ganz grob gesagt haben Sie dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie gar nichts oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dies ist bei vielen Ehefrauen der Fall.

Sie sind nicht berufstätig. Wenn Sie nicht berufstätig sind, muss dies einen guten Grund haben. Ansonsten müssen Sie sich eine Arbeit suchen. Viele Frauen arbeiten z.B. nicht, weil sie sich um die Kinder kümmern. Hierzu gibt es aber keine starren Regeln, die sich etwa am Alter der Kinder orientieren (sog. früheres Altersphasenmodell). Es ist jetzt stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, so daß an dieser Stelle keine näheren Angaben unsererseits gemacht werden können. Die Rechtsprechung hierzu ist in diesem Bereich seit der Unterhaltsreform sehr vielfältig, wobei die ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen auch immer nur den konkreten Einzelfall betreffen und nicht 1:1 auf Ihren Fall übertragen werden können.

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. (In manchen Teilen Deutschlands z.B. Bayern wird dies etwas anders berechnet.)

Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7

Bei der Berechnung des einzusetzenden Nettoeinkommens, des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens, entstehen die größten Probleme. Welches Einkommen ist zu berücksichtigen? Welche Schulden dürfen abgezogen werden? Zudem muss vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt abgezogen werden. Eine genaue Berechnung sollte ein Anwalt vornehmen.

Sie haben ein eigenes Einkommen. Wenn Sie eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen.

Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Ehepartners - Ihr Einkommen) x 3/7

Ein Unterhaltsanspruch besteht natürlich nur, wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Dem Unterhalspflichtigen muss immer der "Selbstbehalt" verbleiben. Es muss also demjenigen, der Unterhalt zahlt, immer ein bestimmter Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Wenn der Unterhaltspflichtige also sehr wenig verdient oder vielleicht nur Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, wird er in der Regel keinen Unterhalt zahlen müssen. Er braucht dann sein Geld für sein eigenes Leben.

Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Insoweit verweisen wir auf die Leitlinien des OLG Frankfurt, die hierzu ausführliche Informationen enthalten.
Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen, auf was Sie verzichten.

Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.

Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:

Sie fordern einen konkreten Unterhaltsbetrag
Sie verlangen von ihm Auskunft über sein Einkommen (um den Unterhaltsanspruch überhaupt erst berechnen zu können)

Wichtig: Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.

Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.

Wichtig: Beachten Sie auch, dass der "Trennungsunterhalt" nur bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird, d.h. spätestens bis einen Monat nach der Verkündung des Scheidungsurteils. Danach beginnt das ganze wieder von vorne, denn nun müssen Sie den "Nachscheidungsunterhalt" geltend machen.