Schadenersatz bei sog. 130-Prozent-Fällen

Liegen die voraussichtichen Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges, hat der Geschädigte folgende Wahlmögichkeiten:
1. Er kann ohne eine Reparatur durchzuführen oder nachzuweisen von dem Schädiger den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen; keinesfalls werden bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten gezahlt, auch wenn sie laut Gutachten innerhalb der 130%-Grenze liegen.
2. Er kann das Fahrzeug reparieren, wobei zu unterscheiden ist zwischen zwei Fallgestaltungen:
a) Das Fahrzeug wird entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten vollständig in einer Fachwerkstatt repariert, dann erhält der Geschädigte vollen Ersatz der tatsächlcihen Reparaturkosten.
b) Das Fahrzeug wird nur einer Teilreparatur unterzogen: Laut einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 8.12.2009 BGH VI ZR 119/09 ist bei konkreter Abrechnung einer Teilreparatur in 130%-Fällen der Wiederbeschaffungsaufwand nicht immer die obere Entschädigungsgrenze. Der Geschädigte kann die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten der Teilreparatur ersetzt verlangen, wenn diese entweder konkret angefallen sind oder nachweisbar wertmäßig in einem solchen Umfang repariert worden ist.

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Eingestellt am 04.05.2010 von W. M. Bäumner
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