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Kein Fahrverbot bei Urteil 21 Monate nach der Tat
Wenn seit der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Urteil des Amtsgerichts 21 Monate vergangen sind, ohne daß der Betroffene das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, ist nach der Rechtssprechung des BGH die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Dies hat am 25.08.2011 nun auch das OLG Zweibrücken entschieden.
Dies liegt begründet in der Natur des Fahrverbotes als eine spezialpräventive Maßnahme, die erzieherisch auf den Täter einwirken soll.
Dies liegt begründet in der Natur des Fahrverbotes als eine spezialpräventive Maßnahme, die erzieherisch auf den Täter einwirken soll.
Eingestellt am 23.11.2011 von W. M. Bäumner
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1 Kommentar zum Artikel "Kein Fahrverbot bei Urteil 21 Monate nach der Tat":
Am 04.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Super Lücke, die kannte ich bisher nicht.
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