Freiwillige Urinprobe / Blutentnahme bei Verdacht auf Drogenkonsum

In letzter Zeit wird vermehrt berichtet, dass im Rahmen von Verkehrskontrollen Autofahrer zu „freiwilligen“ Urinproben oder Blutentnahmen gebeten werden, da der Verdacht auf Konsum von Drogen bestünde. Vielfach kommen die betroffenen Autofahrer dieser Aufforderung nach, da sie der Auffassung sind, hierzu verpflichtet zu sein und befürchten, dass ansonsten derartige Maßnahmen ohne weiteres von der Polizei auch angeordnet werden könnten. Dies ist jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht richtig, insbesondere im Hinblick auf die klarstellende Entscheidung des Bundesverfassungungsgerichts vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 1046/08.
Die Polizei kann ohne Einverständnis des Betroffenen in der Regel keine Urinprobe oder Blutentnahme bei Verdacht auf Drogenkonsum anordnen. Hierzu bedarf es einer richterlichen Anordnung. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ohne richterliche Anordnung die Urinprobe oder Blutentnahme verweigert werden darf und sollte. Vielmehr sollte in jedem Fall zuvor ein Verkehrsanwalt konsultiert werden!
Inhaltlich geht es zwar in dieser Entscheidung zwar nur Fälle von Alkohol im Straßenverkehr. Im Ergebnis ist sie jedoch auch auf die Fälle von Drogen im Straßenverkehr zu übertragen, da die abgehandelte Problematik auch für diese Fälle gilt.
Das BVerfG hat deutlich gemacht, dass selbst bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt stets durch die Polizei versucht werden muss, eine richterliche Anordnung zur Blutentnahme herbeizuführen. Selbst bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt liegt nicht generell Gefahr im Verzug vor, wodurch gemäß § 81a StPO eine Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss gerechtfertigt sein könnte. Erst recht gilt dies bei Drogen jeglicher Art, denn hier besteht nach noch wesentlich längeren Zeiträumen nach dem Konsum die Möglichkeit der Feststellung, welche Drogensubstanzen eingenommen worden sind. Denn im Gegensatz zum Alkohol können Drogen jeglicher Art auch noch Tage später in Blut und Urin nachgewiesen werden, so dass hier keinesfalls Gefahr im Verzug angenommen werden muss.
Es besteht also keine Veranlassung, sich auf irgendwelche „freiwilligen“ Maßnahmen dieser Art einzulassen.

Wenn Sie hiervon betroffen sind, rufen Sie uns unter 06461-95130 an oder kontaktieren Sie uns hier.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier auch auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte, in der RA Bäumner Mitglied ist.



Eingestellt am 12.08.2010 von W. M. Bäumner
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