Witwe statt Geschiedene

Eheleute sind gesetzliche Erben des jeweils anderen, Geschiedene nicht. Was geschieht, wenn ein Ehegatte nach der Trennung und Einleitung des Ehescheidungsverfahrens, jedoch vor Ausspruch der Scheidung verstirbt?

Gesetzlich ist geregelt, dass eine Ehe nicht unbedingt geschieden sein muss, damit ein Ehegatte den anderen nicht mehr beerbt. Stirbt ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits entfallen, § 1933 BGB. Dazu müssen die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sein, nämlich im Regelfall, dass

1. das Trennungsjahr abgelaufen sein muss und
2. der verstorbene Ehegatte die Scheidung entweder selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt haben muss.

Beide Voraussetzungen müssen zum Todeszeitpunkt erfüllt sein!

Fraglich ist dabei, in welcher Form diese Zustimmung erfolgt sein muß. Das Oberlandesgericht Köln ist der Ansicht, dass es ausreicht, wenn die Zustimmungserklärung in einfacher Form schriftlich vorliegt. Es ist dabei nicht nötig, dass sie durch einen Rechtsanwalt abgegeben wird oder er zu etwaigen Folgesachen der Scheidung Stellung nimmt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verstorbene, dem der Scheidungsantrag der Frau zugestellt worden war, dem Gericht seine Zustimmung schriftlich mitgeteilt. Da das Trennungsjahr abgelaufen war, wurde die Frau nicht Erbin, obwohl die Ehe durch den Tod des Mannes nicht mehr geschieden werden konnte und sie statt zur Geschiedenen zur Witwe wurde.
Um all diesen Unwägbarkeiten des Lebens, diesen immer wiederkehrenden Zufällen wirksam vorzubeugen empfehle ich, ein Testament zu errichten. Wegen der dabei zu beachtenden Besonderheiten ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich
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Eingestellt am 20.11.2013 von W. M. Bäumner