Mindestunterhalt auch für Ehegatten

Mindestunterhalt jetzt auch für Ehegatten

Am 17.03.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für den Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf von 770 EUR (seit 1.1.2011 800 EUR) gilt. Dies erstreckt sich auch auf den Unterhalt für nicht verheiratete Kinderbetreuende Elternteile gem. § 1615l BGB. Das bedeutet konkret, dass in allen Fällen in denen die 3/7-Quote niedriger als dieser Betrag ist, diese 770,-- € (seit 1.1.2011 800 EUR) als Mindestunterhalt für Ehegatten maßgebend sind. Das bedeutet aber auch, dass alle diese Fälle künftig Mangelfälle sind.

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Eingestellt am 26.05.2010 von W. M. Bäumner
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