Zentrales Testamentsregister

Wenn die Entscheidung gefallen ist, ein Testament zu errichten, ist zu bedenken, daß das beste Testament nichts nützt, wenn es nach dem Sterbefall nicht aufgefunden wird und damit Beachtung findet. Und nicht zu vergessen die Fälle, in denen das Testament zwar gefunden, jedoch "verloren geht", was bei einem privatschriftlichen Testament, das zu Hause aufbewahrt wird, nicht völlig undenkbar ist.

Es empfiehlt sich stets, ein Testament in gerichtliche Verwahrung zu geben. Auch ein nicht notariell beurkundetes Testament sollte dorthin gelangen. Dies stellt sicher, daß es auch Berücksichtigung findet.

Eine ganz entscheidende Neuerung ist das Zentrale Testamentsregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird und für Deutschland am 1. Januar 2012 den Betrieb aufnimmt. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die in gerichtliche Verwahrung gelangen oder vom Notar errichtet werden.

Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Wir informieren Sie gerne. Sie finden aber auch weitere Informationen dazu direkt bei der Bundesnotarkammer.

Erbrecht u. Ehescheidung