Zentrales Testamentsregister

Wenn die Entscheidung gefallen ist, ein Testament zu errichten, ist zu bedenken, daß das beste Testament nichts nützt, wenn es nach dem Sterbefall nicht aufgefunden wird und damit keine Beachtung findet. Nicht zu vergessen die Fälle, in denen das Testament zwar gefunden, jedoch "verloren geht", was bei einem privatschriftlichen Testament, das zu Hause aufbewahrt wird, nicht völlig undenkbar ist.

Es empfiehlt sich stets, ein Testament in gerichtliche Verwahrung zu geben. Auch ein nicht notariell beurkundetes Testament sollte dorthin gelangen. Damit ist sicher gestellt, daß es auch Berücksichtigung findet.
Stellen Sie sich vor, daß Ihr im Nachtschränkchen "sicher" verwahrtes Testament bei einem Wohnungsbrand vernichtet oder vom nicht bedachten "Erben" vernichtet wird. Lassen Sie sich unbedingt beraten. Erbrecht ist nicht umsonst seit über 100 Jahren ein ca. 500 Vorschriften umfassendes Kapitel im BGB!

Eine ganz entscheidende Neuerung ist das seit 1. Januar 2012 eingerichtete Zentrale Testamentsregister. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt. Darin enthalten sind Daten zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die in gerichtliche Verwahrung gelangen oder vom Notar errichtet werden.

Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Wir informieren Sie gerne. Sie finden aber auch weitere Informationen dazu direkt bei der Bundesnotarkammer.

Erbrecht u. Ehescheidung