Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Viele übersehen, dass die Situationen in denen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sinnvoll und zweckmäßig, ja notwendig sind, nicht nur alte Menschen betreffen. Schon viel früher im Leben können gesundheitliche Veränderungen z.B. durch Unfälle oder schwere plötzliche Erkrankungen dazu führen, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr selbst oder jedenfalls nicht mehr in für Dritte eindeutiger Weise äußern kann. Wenn dann keine zweifelsfreien Regelungen niedergeschrieben wurden, d.h. der Wille für diese Fälle nicht schriftlich und professionell niedergelegt wurde, entscheiden andere nach ihren Vorstellungen über den weiteren Verlauf, also Ihr Wohlergeben und Leben. Dies gilt auch, wenn Sie Ihre Vorstellungen für solche Notfälle bereits vorher anders mündlich geäußert haben.

Eine Vorsorgevollmacht betrifft in der Regel die Vertretung in Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Die Vollmacht in Vermögensangelegenheiten (allgemeine Vollmacht, Generalvollmacht) ermöglicht die rechtlich umfassende Vertretung des Vollmachtgebers bis hin zur Geschäftsunfähigkeit und insbersondere über den Tod hinaus. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten umfasst das Recht zur Vertretung des Vollmachtgebers in Gesundheitsangelegenheiten und bei der Aufenthaltsbestimmung und kann eine Betreuung verhindern.

Eine Patientenverfügung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, für medizinische Vorgänge seinen Willen im Voraus für den Fall des Eintritts einer bestimmten Gesundheitssituation niederzulegen. Leider wird auch hier häufig durch laienhafte Formulierungen keine Klarheit geschaffen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können grundsätzlich formlos von jedermann errichtet werden. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Falle anwaltlichen Rat einzuholen. Allgemein anerkannt ist jedoch inzwischen, dass die Beurkundung durch einen Notar die adäquate Form der Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung darstellt. Die Vorteile der notarielle Beurkundung bestehen darin, dass der Notar nur dann die Beurkundung vornimmt, wenn er der Überzeugung ist, daß der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig ist(In unklaren Fällen ist ggf. die Hinzuziehung eines Arztes oder sonstigen Sachkundigen erforderlich), diese dann also in der Regel nicht mehr angezweifelt werden kann. Ferner wird die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registriert, um dann auch im entscheidenden Moment zur Verfügung zu stehen. Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung besteht in der Aufnahme wichtiger Belehrungsvermerke in die Urkunde, die auch für den Bevollmächtigten häufig erhellend sind.
Ganz besonders ist hervorzuheben, daß bei notarieller Beurkundung einer Generalvollmacht, die zur Stellvertretung in allen rechtlich zulässigen Fällen berechtigt, auch die Vornahme etwa von Grundstücksgeschäften durch den Bevollmächtigten möglich wird.