Versorgungsausgleich

Was geschieht bei dem Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren?

Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung außer bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren oder einem ehevertraglichen Ausschluß immer automatisch mitgeregelt, ohne dass ein Antrag gestellt werden muß.

Im Scheidungsverfahren stellt das Gericht fest, wer während der Ehe wie viele Rentenanwartschaften (in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in anderen Versorgungssystemen, z.B. privater oder betrieblicher Altersvorsorge) erwirtschaftet hat. Das Gericht holt dazu Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern beider Ehepartner ein, d.h. z.B. der Deutschen Rentenversicherung Bund oder Land (früher BfA und LVA), aber auch z.B. Lebensversicherungen etc.. Ihnen werden deshalb während des Scheidungsverfahrens Fragebögen zugeschickt, die Sie ausfüllen müssen. Diese werden vom Gericht weiter an die Versorgungsträger gesandt, die dann Auskunft über die Höhe der Anwartschaften erteilen müssen. Bestehen Rückfragen seitens der Versicherungsträger, z.B. Lücken im Lebenslauf, wenden sich diese direkt an Sie, mit der Bitte um Klärung.

Wenn Sie die Fragebögen nicht umgehend an das Gericht zurücksenden oder Rückfragen nicht zügig beantworten, verzögert sich das Verfahren und damit auch Ihre Scheidung. Denn ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches werden Sie normalerweise nicht geschieden. Nur in Ausnahmefällen, die besonders gesetzich geregelt sind, kann das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt später durchgeführt werden.

Bei Fragen über das Verfahren, den Fragebogen oder die Durchführung können Sie sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen Ihrer Versicherungsanstalt wenden, die sich in jeder größeren Stadt befinden.

Die Berechnung des Versorgungsausgleiches ist sehr kompliziert. Die Berechnung wird von den Richtern durchgeführt. Sie müssen nichts berechnen.