Ehewohung

Wer darf die Ehewohnung weiter nutzen?
Grundsätzlich haben beide Ehepartner das gleiche Recht, weiterhin in der Ehewohnung zu bleiben. Dies gilt unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder in wessen Eigentum die Wohnung steht.
Wenn sich die Eheleute nicht einigen können, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf, muß beim Familiengericht ein Antrag auf Überlassung der Ehewohnung gestellt werden.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung besteht nur dann, wenn dies auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Es müssen also wichtige Gründe vorliegen, wieso die Wohnung dem Antragsteller und nicht dem anderen Ehepartner zugewiesen werden soll. Der wichtigste Grund und das häufigste Argument ist das Wohl der Kinder. Wenn die Kinder bei Ihnen bleiben sollen und sie die Ehewohnung für sich beanspruchen, dann sollten Sie auch in der ehemaligen Ehewohnung wohnen bleiben dürfen, um die Kinder nicht aus Ihrer gewohnten Umgebung und Ihrem sozialen Gefüge herauszureißen. Ein weiteres gewichtiges Argument ist eventuell Gewalttätigkeit oder Androhung von Gewalt des Partners.
Um das Nutzungsrecht an der Wohnung zu regeln, müssen Sie bei Streitigkeiten einen Antrag bei Gericht stellen. Dies können Sie alleine bei der Rechtsantragsstelle tun oder Sie beauftragen uns, wenn Sie nicht über die nötige Sachkunde verfügen oder sich beraten lassen möchten.